Elternbeiträge

Elternbeiträge

Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträge sieht vor, dass die Eltern von Kindern in der Offenen Ganztagsgrundschule (OGGS) einen Beitrag zu den Jahresbetriebskosten entrichten müssen.

Fragen und Antworten

  • Wie berechnet sich der Beitrag?

    Der Beitrag errechnet sich anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern des OGGS-Kindes. Um eine Unterscheidung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vornehmen zu können, wurden Einkommensgruppen gebildet. Die Eltern haben sich dementsprechend in die jeweils zugehörige Einkommensgruppe einzuordnen. Maßgeblich ist hierbei das Einkommen, welches im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich erzielt wird. Hilfsweise wird das Einkommen aus dem Vorjahr zur Einstufung genutzt. Sollte sich das Einkommen im laufenden Kalenderjahr ändern, kann auch eine Schätzung des Einkommens vorgenommen werden.

    Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, ist das Einkommen dieses Elternteils maßgeblich.

  • Was zählt zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?

    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die positiven Einkünfte definiert (siehe auch das Merkblatt "Erläuterung der anrechenbaren Einkünfte"). Das sind die Bruttoeinkünfte einer Person: Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit, Steuerfreies Einkommen sowie Einkommen aus 450-€-Jobs, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.

    Bei Beschäftigungsverhältnissen mit Altersversorgungsansprüchen (z.B. Beamte, Richter, Pfarrer, Mandatsträger, Berufs- oder Zeitsoldaten) ist auf das ermittelte Einkommen - nach Abzug der Werbungskosten - ein Betrag in Höhe von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis hinzuzurechnen.

    Negative Einkünfte können nur innerhalb einer Einkommensart ausgeglichen werden. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten und zwischen Ehepartnern ist ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich mit Verlustvorträgen aus Vorjahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Verluste aus der Vermietung einer Wohnung nur gegen Einkünfte aus der Vermietung einer anderen Wohnung gegengerechnet werden. Andernfalls werden die Verluste nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angerechnet.

    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist das Einkommen vor Steuern (im Steuerbescheid betrifft das die Zeile "Gesamtbetrag der Einkünfte").

  • Wie wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen?

    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch geeignete Unterlagen nachgewiesen. Geeignete Unterlagen sind:

    - Steuerbescheid des Finanzamtes
    - Lohnsteuerbescheinigung, Lohnabrechnungen (aktuell und Dezember)
    - Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen
    - Nachweise für Unterhaltszahlungen
    - Nachweise bei Zahlung öffentlicher Leistungen (Sozialhilfe, BaföG, Arbeitsförderungsleistungen, Elterngeld etc.)

    Eltern- und Betreuungsgeld wird erst ab einem Betrag in Höhe von 300,00 € (12-monatiger Bezug), bzw. 150,00 € (24-monatiger Bezug) angerechnet.

  • Gibt es Freibeträge?

    Von den Bruttoeinkünften werden die Werbungskosten (Werbungskostenpauschale in Höhe 1.230,00 € oder die vom Finanzamt tatsächlich anerkannten Werbungskosten) abgezogen. Darüber hinaus erhalten kinderreiche Familien ab dem dritten Kind einen Kinderfreibetrag. Je Elternteil können so 4.476,00 € vom Bruttoeinkommen angesetzt werden. Die ersten beiden Kinder werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt.

  • Sind Unterlagen einzureichen?

    §3 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen bestimmt, dass die Eltern anzugeben haben, welcher Einkommensgruppe sie angehören. Dieses ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

  • Was passiert, wenn kein Nachweis erbracht wird?

    Sollte keine Erklärung vorliegen, ist entsprechend § 4 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen der höchste Elternbeitrag zu veranschlagen und von den Eltern zu zahlen.

  • Sind Änderungen in der Höhe des Elternbeitrages möglich?

    Stellt sich zum Jahreswechsel bzw. mit dem Erhalt des Steuerbescheides vom Finanzamt heraus, dass das tatsächliche Einkommen nicht der veranlagten Einkommensgruppe entspricht, kann der Elternbeitrag angepasst werden. Anpassungen können bis zu fünf Jahre rückwirkend vorgenommen werden.

    Durch die Änderungen in der Einkommensgruppe können sowohl Rück-, als auch Nachzahlungen entstehen. Vor allem im Falle einer Nachzahlung wird empfohlen, diese Änderung frühestmöglich bekannt zu geben. Für Änderungen werden, insbesondere wenn es zu Rückzahlungen kommt, die entsprechenden Nachweise gefordert.

  • Wann müssen Beiträge gezahlt werden?

    Werden die Beiträge von der Gemeinde Herzebrock-Clarholz über das Lastschriftverfahren eingezogen, wird das Konto zum 15. jeden Monats belastet. Wird der Beitrag selbst überwiesen, ist dieser ebenfalls zum 15. eines Monats fällig.

  • Müssen Beiträge auch während der Ferien für die OGGS gezahlt werden?

    Der Elternbeitrag ist kalkulatorisch auf 12 Monate umgerechnet, um zum einen eine niedrigere monatliche Belastung für die Eltern zu erreichen, und zum anderen, um die Abrechnung zu erleichtern. Der Beitrag ist daher auch während der Schulferien zu leisten.

  • Müssen Geschwisterkinder auch für die OGGS zahlen?

    Gehen zwei Kinder im gleichen Zeitraum in die OGGS, zahlt das Geschwisterkind nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen (Geschwisterermäßigung) einen geringeren Beitrag. Als erstes, komplett zahlungspflichtiges Kind gilt das, für welches ein höherer Elternbeitrag festgesetzt worden ist.

  • Wie wird das Mittagessen abgerechnet?

    Für das Mittagessen wird eine zusätzliche monatliche Pauschale, die wie der Elternbeitrag kalkulatorisch auf 12 Monate umgelegt ist, erhoben. Die Höhe wird vom jeweiligen Caterer festgelegt und beträgt an allen Schulen monatlich 67,00 €. Das Essensgeld wird direkt vom Träger der OGGS, der Volkshochschule Reckenberg-Ems, eingezogen.

    Bei Kindern mit Anspruch nach dem Bildungs- und Teilhabepaket werden die Kosten vom Kreis Gütersloh übernommen.

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Folgend können Sie sich die aktuellen Unterlagen zur Erklärung des Elterneinkommens runterladen:

Datenschutz

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