Straßenreinigung
Wie erfahre ich, welche Pflichten ich bei der Straßenreinigung habe?
Der konkrete Pflichtenumfang ergibt sich aus der Reinigungsklasse meiner Straße und den weiteren Vorschriften der Straßenreinigungssatzung, die im Folgenden erläutert werden.
Die jeweilige Reinigungsklasse kann hier eingesehen werden. [Die Reinigungsklassen stehen in der verlinkten Satzung. Scrollen Sie bitte bis zu den Anlagen 1 (Reinigungsklassen) und 2 (Straßenverzeichnis), dann finden Sie Ihre Reinigungsklasse.]
Was muss ich machen, wenn die Gehweg-Sommerreinigung, also die Straßenreinigung (§ 3 der Satzung) bzgl. der Gehwege auf mich übertragen ist?
Der Reinigungsumfang ergibt sich aus § 3 der Satzung. Eine akzeptable Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich die Kehrung und Beseitigung aller Verunreinigungen, die auf die Straße fallen – unabhängig davon, ob Passanten sie absichtlich weggeworfen haben (Zigarettenschachteln, Getränkedosen usw.), ob sie von Tieren (z. B. Hundekot) verursacht wurden oder einfach durch die Natur bedingt sind. Deshalb sollten Sie auch Unkraut, Gras, Wildkräuter, Algen und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernen. Laub muss umgehend beseitigt werden, wenn es etwa wegen Nässe zu Rutschgefahr führen kann oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten. Ansonsten ist die Laubbeseitigung in dem unten genannten Zeitrahmen vorzunehmen.
Gehwege sind 1 x wöchentlich zu reinigen. Im Regelfall können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten frei wählen. Die Bürger sollten gerade zum Wochenende in einer „sauberen Gemeinde“ spazieren gehen können.
Welche Pflichten habe ich bei der Übertragung der Fahrbahn-Reinigung auf mich (§ 3 der Satzung)?
Sinngemäß gilt das Gleiche wie bei der Gehwegreinigung. Wenn die Reinigung übertragen worden ist, ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Mitte zu kehren. Bitte kehren Sie auch den gegenüber liegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüberliegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen etwa zum abwechselnden Kehren treffen.
Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Mischflächen gehört (1,50 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den, dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.
Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme?
Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat und deshalb beispielsweise ein Passant fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Gemeinde die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen. Die Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu reinigen, räumen bzw. zu streuen. Er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.
Hier finden Sie die aktuelle Abgabenübersicht.
Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen die Gemeindewerke unter der Telefonnummer 05245 444 182 gern zur Verfügung.