Allgemeine Fragen

Allgemeine Fragen zum Thema Niederschlagswasser

Die Ems

1.Warum wird eine Aktualisierung der Gebührengrundlage durchgeführt?

2. Das Niederschlagswasser ist doch sauber, wieso muss ich für die Beseitigung Gebühren zahlen?

3. Wie wird bei der Überprüfung der Flächen zur getrennten Abwassergebühr vorgegangen?

4. Wie werden die Gebühren erhoben?

5. Was ist zu tun, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind?

6. Habe ich eine Mitwirkungspflicht?

7. Bin ich verpflichtet, den Erhebungsbogen auszufüllen?

8. Wie werden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?

9. Wie können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?

10. Muss die Öffentliche Hand auch für Straßen, Plätze und andere öffentliche Flächen bezahlen, weil von dort auch Niederschlagswasser eingeleitet wird?

11. Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?

12. Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

13. In welchem Umfang können Abwassergebühren rückwirkend erhoben werden?

14. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert das Verfahren?


1. Warum wird eine Aktualisierung der Gebührengrundlage durchgeführt?
Mit der baulichen Entwicklung in den letzten Jahren sind neue Wohn- und Gewerbegebiete entstanden. Die zusätzlichen und geänderten Bebauungsgebiete haben auch zu Veränderungen der Oberflächenbefestigungen und/oder zu Änderungen der Anschlussverhältnisse an das Kanalnetz geführt. Mit der Aktualisierung der Berechnungsgrundlage und Neuaufnahme von befestigten Flächen wird eine verursachergerechte Verteilung der Gebühren nach der aktuellen und tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanalnetzes erzielt.


2. Das Niederschlagswasser ist doch sauber, wieso muss ich für die Beseitigung Gebühren zahlen?
Die Kosten für die ordnungsgemäße Beseitigung von Niederschlagswasser werden auf alle Nutzungsberechtigten umgelegt. Die Kanäle und Bauwerke im Misch- und Trennsystem sind auf größere Niederschläge bemessen. Das bedingt, dass entsprechend dimensionierte Kanäle für die Ableitung von Niederschlagswasser und Bauwerke wie Regenrückhaltebecken vorgehalten und finanziert werden müssen, damit Überflutungen und daraus resultierende Vernässungsschäden an Gebäuden vermieden werden können.


3. Wie wird bei der Überprüfung der Flächen zur getrennten Abwassergebühr vorgegangen?
Die Gemeindewerke haben aus Luftbildern des Landes NRW die Dachflächen und befestigten Bodenflächen für jedes Grundstück (auch öffentliche Flächen und Straßen) erfassen lassen. Nach Abgleich mit den amtlichen Katasterdaten werden diese Flächen in ein grundstücksbezogenes Flächenerfassungsblatt übernommen, welches die Gebührenpflichtigen zugeschickt bekommen und überprüfen müssen. In diesem Erfassungsblatt wird angegeben, welche dieser Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlags- oder Mischwasserkanalisation) entwässern. Die Flächenerfassungsblätter sind nach Überprüfung auszufüllen, zu unterschreiben und portofrei zurückzusenden.
Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen wird die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung ab dem Jahr 2019 neu kalkuliert.


4. Wie werden die Gebühren erhoben?
Die Schmutzwassergebühr berechnet sich nach der bezogenen Frischwassermenge. (das heißt 1 cbm Frischwasser = 1 cbm Abwasser). Die Niederschlagswassergebühr macht sich an den sogenannten abflusswirksamen Flächen fest - also bebauten und befestigten Flächen, von denen aus Niederschlagswasser dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt werden muss. Die Niederschlagswasserwassergebühr berechnet sich nach der an die Kanalisation angeschlossenen, bebauten, befestigten abflusswirksamen Fläche in Quadratmeter.


5. Was ist zu tun, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind?

Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Erfassungsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.


6. Habe ich eine Mitwirkungspflicht?

Ja, die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 5d  und §12 Absatz 1 der Kanalabgabensatzung der Gemeinde Herzebrock-Clarholz.


7. Bin ich verpflichtet, den Erhebungsbogen auszufüllen?

Die ermittelten Flächen sollen Grundlage für die Überprüfung Ihrer Grundstücksverhältnisse sein. Wir wollen damit die Erhebung Ihrer Grundstücksdaten vereinfachen. Sollten Sie uns das Erfassungsblatt nicht zurückschicken, müssen wir davon ausgehen, dass unsere Flächenermittlung für die künftige Berechnung Ihrer Niederschlagswassergebühr zutrifft und von allen dafür ausgewiesenen Flächen Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet wird.


8. Wie werden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?
Auf dem Luftbild kann nicht zweifelsfrei erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die
Kanalisation angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzte Verwalter oder Nutzer eine schematisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen im Farbdruck mit der Bitte, das Einleitverhalten anzugeben. Dazu ist nichts weiter erforderlich, als an der entsprechenden Stelle ein Kreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen zu setzen. Weitere Details dazu werden in einem Merkblatt (Ausfüllhilfe zum Erfassungsblatt) mitgeteilt, welches jedem Schreiben beigefügt wird. Die Grundstücksabbildung ist dann mit diesen Angaben und der Unterschrift an die WTE Betriebsgesellschaft mbH zurück zu senden. Für die gebührenfreie Rücksendung liegt ein Briefumschlag bei. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger ab.


9. Die eigens anberaumten Beratungszeiten im Rathaus endeten am 27. April 2018. Deshalb entfallen an dieser Stelle entsprechende Informationen zu Öffnungszeiten etc. 




10. Muss die Öffentliche Hand auch für Straßen, Plätze und andere öffentliche Flächen bezahlen, weil von dort auch Niederschlagswasser eingeleitet wird?
Ja. Die Kosten für die Entwässerung dieser Flächen sind von den entsprechenden Straßenbaulastträgern wie Bund, Land, Kreis oder Stadt zu tragen. Die Abrechnung geschieht ebenfalls über Gebührenbescheide. Auch die öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Herzebrock-Clarholz sind bei der Gebührenveranlagung zu berücksichtigen. Diese Gebührenanteile werden von der Gemeinde Herzebrock-Clarholz im Haushaltsplan veranschlagt.


11. Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
Ja. Die Fragebögen werden auf Plausibilität geprüft. Zudem wird bei Bedarf stichprobenartig auch vor Ort die Richtigkeit überprüft. Beauftragte dürfen nach § 18 Absatz 3 der Entwässerungssatzung der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


12. Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Ja. Die Ihnen zugesandten Lagepläne sind auf Grundlage von Luftbildern aus einer Befliegung erstellt worden. Danach erfolgte Veränderungen an den gebührenrelevanten Flächen sind in den Ihnen zugesandten Erfassungsblättern manuell einzutragen. Anzuzeigen sind sowohl der Wegfall als auch neu entstandene Dach- und Bodenflächenversiegelungen. Zukünftige Änderungen nach Abschluss dieser Selbstauskunftsaktion sind der Gemeinde mitzuteilen. Änderungsmitteilungen sind in schriftlicher Form einzureichen und die Änderung sollte in einem Lageplan des Grundstückes angezeigt werden.


13. In welchem Umfang können Abwassergebühren rückwirkend erhoben werden?
Nach §12 Abs.1 Nr. 4 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist bei kommunalen Abgaben 4 Jahre. Innerhalb dieser Frist bestehen keine gesetzlichen Hindernisse bezüglich einer nachträglichen Gebührenerhebung, soweit in dieser Zeit eine Gebührenpflicht entstanden ist. Auch wenn für einen längeren Zeitraum keine Gebührenerhebung erfolgte, begründet dies keinen Vertrauensschutz.


14. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert das Verfahren?
Die rechtlichen Grundlagen für dieses Verfahren zur Erhebung der Niederschlagswassergebühren sind:

• das Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) in der derzeit geltenden Fassung
• die Beitrags- und Gebührensatzung (Kanalabgabensatzung) § 5 Abs. 5 Punkt e) der Gemeinde Herzebrock-Clarholz
   Stand 10.10.2017
• die Entwässerungssatzung der Gemeinde vom 20.12.2007
• die Abgabenordnung AO §169 Abs. 2 Satz 2

Die Satzungen stehen Ihnen auf unserer Internetseite in der Rubrik Ortsrecht zur Verfügung.