gebührenrelvante Flächen

Fragen zur Ermittlung der gebührenrelvanten Flächen

1. Was ist Grundlage und Maßstab für die Niederschlagswassergebühr?

2. Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

3. Wie gehen die bebauten bzw. befestigten Grundstücksflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

4. Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

5. Macht es einen Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in den Kanal einleite?

6. Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf meinem Grundstück entwässern?

7. Wird ein Gartenteich als Speicher anerkannt?

8. Kann ich in ein Gewässer einleiten?

9. Ich habe eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube. Muss ich die Niederschlagswassergebühr bezahlen?

10. Ich habe eine Kleinpumpstation. Muss ich die Niederschlagswassergebühr bezahlen?

11. Was ist, wenn das Niederschlagswasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?

12. Warum fließt die Nutzung einer Regentonne mit Überlauf an das Kanalnetz nicht mit in die Gebühr ein?

13. Was gilt als unversiegelte Fläche?

14. Welche Ermäßigungen auf die Niederschlagswassergebühr gibt es?

15. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

16. Wie werden Versickerungsanlagen berücksichtigt?

17. Wie werden ACO-Drainrinnen berücksichtigt?

gezeichneter Plan



1. Was ist Grundlage und Maßstab für die Niederschlagswassergebühr?
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser sind die Quadratmeter an befestigter und bebauter bzw. überbauter Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder auch nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt z. B. dann vor, wenn von befestigten oder überbauten Flächen oberirdisch, aufgrund des Geländegefälles, Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (Beispiel: Eine zum Straßeneinlauf geneigte Einfahrt). Diese Flächen sind einzubeziehen.


2. Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Informationen hierzu können Sie Ihren Bauunterlagen entnehmen.


3. Wie gehen die bebauten bzw. befestigten Grundstücksflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere dann vor, wenn Niederschlagswasser oberirdisch auf Grund des Gefälles in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Berechnungseinheit für die Benutzungsgebühr ist die Quadratmeterzahl (m2) der vorgenannten Grundstücksfläche.

Bebaute (bzw. überbaute) und / oder befestigte Grundstücksflächen sind in vier Arten eingeteilt:

  • Normaldächer
    Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Schiefer, Bitumenbahn, Blech o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach. Hierzu zählen auch Balkon- und Terassenüberdachungen oder sonstige Anbauten. Normaldächer gelten als vollversiegelte Flächen und gehen zu 100 % in die Gebührenberechnung ein.
  • Gründächer
    Als Gründach wird die nachhaltige Bedeckung eines Daches mit Pflanzen bezeichnet, soweit dies zu einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke führt, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt. Die Substrataufbauschicht des begrünten Daches sollte dabei mindestens 6 cm betragen (ein Nachweis darüber ist vorzulegen). Flächen von Gründächern gehen zu 50 % in die Gebührenberechnung ein.
  • vollversiegelte Flächen
    z.B. Asphalt, Beton, fugenlose Pflaster- und  Plattenbeläge etc.
    Vollversiegelte Flächen gehen zu 100 % in die Gebührenberechnung ein.
  • teilversiegelte Flächen
    z.B. Pflaster- u. Plattenbeläge mit durchlässigen Fugen größer 3 cm, Ökopflaster, Rasengittersteine, wassergebundene Decken wie Kies-, Splitt-, Schotterflächen etc.
    Teilversiegelte Flächen gehen zu 80 % in die Gebührenberechnung ein.


4. Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
Grundsätzlich nein. Niederschlagswasser ist Abwasser, für das die Gemeinde Herzebrock-Clarholz abwasserbeseitigungspflichtig ist. Eine Teilversickerung des Niederschlagswassers ist im Ausnahmefall möglich. Die bauliche Maßnahme ist bei der Gemeinde anzuzeigen und diese muss eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilen. Zusätzlich ist eine wasserrechtliche Genehmigung des Kreises Gütersloh, Untere Wasserbehörde, erforderlich. Der Antrag muss über die Gemeindewerke Herzebrock-Clarholz eingereicht werden. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA - Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen. Zusätzlich muss für Versickerungsanlagen und Zisternen immer ein Notüberlauf mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation hergestellt werden.


5. Macht es einen Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in den Kanal einleite?
Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an die Kanalisation (Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanalisation) angeschlossen sind, gebührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Unter direkt angeschlossenen Flächen versteht man alle Flächen mit einem eigenen Kanalanschluss über Rohre und Leitungen. Als indirekt angeschlossen gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser offen (also ohne Leitungen, Rohre etc.) über andere Wege und/oder Flächen  in einen Straßeneinlauf der Kanalisation gelangt (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Gully).


6. Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf meinem Grundstück entwässern?
Bei Oberflächenabfluss der befestigten und teilversiegelten Grundstücksflächen lässt sich das - wenn Zweifel bestehen - bei ergiebigen und starken Regenereignissen leicht beobachten. Bei unterirdischer Ableitung sind spezielle technische Verfahren erforderlich (z.B. Kamera, Nebel).


7. Wird ein Gartenteich als Speicher anerkannt?
Nein. Da ein Teich in der Regel gefüllt ist, hat er bei starkem Regen keine Aufnahmekapazität: Der Niederschlag würde sofort überlaufen.
Zum Vergleich:
Eine Versickerungsmulde gilt dann als funktionsfähig, wenn das Wasser nach spätestens 48 Stunden versickert ist und das volle Auffangvolumen wieder zur Verfügung steht.


8. Kann ich in ein Gewässer einleiten?
Einer Einleitung in ein Gewässer wird nur zugestimmt, wenn kein Kanal vor dem Grundstück liegt. Jede Einleitung in ein Gewässer benötigt eine wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Gütersloh.


9. Ich habe eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube. Muss ich die Niederschlagswassergebühr bezahlen?
Nein. Da Sie nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, zahlen Sie keine Entwässerungsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswassergebühr, sondern eine Gebühr für die Entleerung/Entsorgung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube.


10. Ich habe eine Kleinpumpstation. Muss ich die Niederschlagswassergebühr bezahlen?
Nein. Das Regenwasser darf per Satzung nicht an die Kleinpumpstationen angeschlossen werden.


11. Was ist, wenn das Niederschlagswasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
Eine solche Situation widerspricht der Benutzungspflicht für die öffentliche Entwässerungsanlage.


12. Warum fließt die Nutzung einer Regentonne mit Überlauf an das Kanalnetz nicht mit in die Gebühr ein?
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Regentonnen mit Überlauf an das Kanalnetz, die für eine Gartenbewässerung genutzt werden, sind einen Großteil des Jahres vollgefüllt, so dass eine dämpfende Wirkung des Abflusses nicht gegeben ist. Darüber hinaus wird das Kanalnetz für einen großen Teil der Abflüsse in Anspruch genommen.

13. Was gilt als unversiegelte Fläche?
Bei diesen Flächen Ihres Grundstücks wurde keine Versiegelung festgestellt. Zumeist handelt es sich um Rasen- oder Gartenfläche. Für alle unbefestigten Flächen werden keine Gebühren erhoben.


14. Welche Ermäßigungen auf die Niederschlagswassergebühr gibt es?
Die Einleitung von Oberflächenwasser in das Kanalnetz ist gebührenpflichtig - aber nicht uneingeschränkt. Die Abwassergebührensatzung sieht Voraussetzungen vor, unter denen die Niederschlagswassergebühr ermäßigt werden kann. (Link Ermäßigungen)


15. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Wenn der Gebührenpflichtige auf seinem Grundstück Niederschlagswasser, das von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen abfließt, in eine Zisterne oder  einer Brauchwassernutzungsanlage sammelt, die mit einem Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, wirkt sich die Sammlung gebührenmindernd aus. (Ermäßigungen)

16. Wie werden Versickerungsanlagen berücksichtigt?
Maßgebend für die Niederschlagswassergebühr sind die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen. Grundsätzlich müssen Versickerungsanlagen einen Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage haben. Die bauliche Maßnahme ist bei der Gemeinde anzuzeigen und diese muss eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilen. Zusätzlich ist eine wasserrechtliche Genehmigung des Kreises Gütersloh, Untere Wasserbehörde, erforderlich. Diese muss über die Gemeindewerke Herzebrock-Clarholz beantragt werden. Die Sammlung von Regenwasser in Versickerungsanlagen wirkt sich gebührenmindernd aus. (Ermäßigungen)


17. Wie werden ACO-Drainrinnen berücksichtigt?
Niederschlagswasser wird von angrenzenden befestigten Flächen zur Rinne geleitet und von dieser der Kanalisation oder einer Versickerung zugeführt. Der Anschluss von Flächen an ACO-Drainrinnen – die schlicht eine offene Ableitung darstellen – ist danach zu beurteilen, wohin die Rinne das Niederschlagswasser ableitet. (Ermäßigungen)