Lärmaktionsplanung

Lärmaktionsplanung

Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz ist gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) sowie §§47a-f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet zur Regelung von Lärmproblemen oder Lärmauswirkungen alle 5 Jahre einen Lärmaktionsplan aufzustellen oder vorhandene Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen bezieht sich auf Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr und damit im Gemeindegebiet auf die B64.

Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein gemeindliches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig, mit Ausnahme der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig.

Bei der Neuaufstellung oder Überprüfung von Lärmaktionsplänen ist eine Mitwirkung der Öffentlichkeit vorgesehen. Nach der ersten vierwöchigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden alle Hinweise und Kommentare fachlich ausgewertet und anschließend anonym veröffentlicht. Eine jeweilige Abwägung und evtl. Aufnahme in den Entwurf des Lärmaktionsplanes der 4. Runde wurde vorgenommen und ist in der Anlage des Entwurfs einzusehen.

Vom 08.01. – 19.02.2024 findet die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Entwurf des Lärmaktionsplanes statt. Über den Link www.o-sp.de/herzebrock/plan/laermaktionsplan.php können Sie den Entwurf der Lärmaktionsplanung einsehen und Anregungen und Ideen zu den vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen abgeben.

Zum Hintergrund

Um die Menschen vor den schädlichen Auswirkungen des Lärms zu schützen, wurde am 25. Juni 2002 die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) erlassen. Ziel der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist es, durch ein gemeinsames Konzept in allen Mitgliedsstaaten der EU Lärmproblemen und Lärmauswirkungen vorzubeugen, sie zu reduzieren oder ganz zu verhindern.

Was ist Umgebungslärm?

„Umgebungslärm“ sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie zählt darunter Lärm, der durch Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Flugverkehr verursacht wird. Dazu zählt auch Lärm, der von Industrieanlagen ausgeht.

Nicht zum Umgebungslärm zählt Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst verursacht wird oder der durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen entsteht. Nachbarschaftslärm (private Feste, Musik, Singen und so weiter), Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist fällt ebenfalls nicht unter den Begriff „Umgebungslärm“.

Die Lärmkartierung

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie regelt unter anderem die Aufstellung von strategischen Lärmkarten. Die Lärmkarten zeigen getrennt für die verschiedenen Lärmarten (Straße, Schiene, Luftverkehr, Industrie) anhand von farblich unterschiedenen Flächen, den sogenannten Isophonen, die Höhe der Lärmbelastung.

Die Lärmkarten werden für zwei unterschiedliche Zeiträume berechnet:

  • den gesamten Tag (0 bis 24 Uhr) als Kenngröße für Lärmbelästigungen (LDEN)
  • die Nacht (22 bis 6 Uhr) als Kenngröße für Schlafstörungen (LNight)

Die Lärmkartierung bildet die Grundlage für die Lärmaktionsplanung. Anhand der Lärmkarten werden die Zahl der von Lärm betroffenen Bewohner berechnet und Belastungsschwerpunkte, sogenannte „Hotspots“, für die Lärmaktionsplanung identifiziert. Dies sind Bereiche, in denen besonders viele Menschen von besonders hohen Lärmpegeln betroffen sind. 

kontakt

  • Herr Brandes

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  • Frau Wrede

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