Das Schiedsamt Herzebrock-Clarholz

Die Position der Schiedsperson sowie der stellvertretenden Schiedsperson in Herzebrock-Clarholz wird zum Februar 2027 vakant. Daher sucht die Gemeinde Frauen und Männer, die sich für diese ehrenamtliche Aufgabe interessieren.

Die Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt und anschließend von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt und vereidigt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Eine juristische Vorbildung ist nicht erforderlich – gefragt sind vielmehr gesunder Menschenverstand, ein ausgeprägtes Rechtsempfinden, die Fähigkeit zuzuhören sowie zum Ausgleich und zur Vermittlung, Freude und Geschick an der Verhandlungsführung und Verschwiegenheit.

Die Schiedspersonen in Herzebrock-Clarholz helfen, Konflikte und Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern beizulegen. Ein Großteil der Schlichtungsfälle führt zu einer gütlichen Einigung – das spart den Beteiligten viel Geld und vermeidbaren Ärger und nimmt den überlasteten Gerichten unnötige Arbeit ab.

Zuerst die Schiedspersonen aufzusuchen hilft oft, einen Prozess zu vermeiden.

Unter dem Leitspruch „Sich vertragen ist besser als klagen" stehen Bürgernähe, Kostengünstigkeit und schnelles Handeln im Mittelpunkt der Arbeit.

 

Wann kann das Schiedsamt angerufen werden?

Seit dem Jahr 2000 gilt das Gesetz zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Für bestimmte Streitigkeiten ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor einer anerkannten Gütestelle – in der Regel dem Schiedsamt – zwingend vorgeschrieben:

In Privatklagesachen bei Delikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter und fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung muss zunächst das Schiedsamt aufgesucht werden. Ähnliches gilt bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Wert von 600 Euro sowie bei nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen, wie etwa Lärmbeeinträchtigung oder Differenzen wegen grenzüberschreitender Bäume.

Eine anschließende Klage vor dem Amtsgericht ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben ist und eine Erfolglosigkeitsbescheinigung vorliegt.

Daneben steht das Schiedsamt auch für andere rechtliche Streitigkeiten zur Verfügung – ausgenommen Arbeits- und Familienrecht.


Persönliche Voraussetzungen

Um als Schiedsperson gewählt zu werden, müssen die Bewerber/innen folgende Kriterien erfüllen:

  • Alter: Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und dürfen bei der Wahl nicht älter als 75 Jahre sein.


  • Wohnsitz: Sie müssen in dem betreffenden Schiedsamtsbezirk bzw. der Gemeinde wohnen.


  • Persönliche Eignung: Sie dürfen nicht vorbestraft sein, nicht unter Betreuung stehen, nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein und sie müssen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.


  • Eigenschaften: Gesunde Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Geduld und die Fähigkeit zum unparteiischen Schlichten sind essenziell.


Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz unterstützt die Schiedspersonen bei ihrer Tätigkeit und übernimmt alle Sachkosten sowie die Kosten für Einführungs- und Fortbildungslehrgänge in Zusammenarbeit mit dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V.. Dienstlich und fachlich unterstehen sie dem Amtsgericht. 

Engagieren Sie sich für Ihre Gemeinde – Herzebrock-Clarholz sucht Menschen, die als Schiedspersonen Verantwortung übernehmen und zum friedlichen Miteinander beitragen möchten. 

BEWERBUNG
Interessierte können das Bewerbungsformular sowie die Informationsbroschüre „Das Schiedsamt“ des Justizministeriums NRW herunterladen und sich bis einschließlich dem 31.08.2026 bewerben.

Bewerbungsformular 

Informationsbroschüre „Das Schiedsamt“ des Justizministeriums NRW

Kontakt

Ordnungsamt

Herr Mainka

Telefon 05245 / 444 166

E-Mail: r.mainka@herzebrock-clarholz.de