Möglichkeiten der Lärmsanierung für Gebäude entlang der B64 

Möglichkeiten der Lärmsanierung für Gebäude entlang der B64 

Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz hat den Lärmaktionsplan am 22.05.2024 beschlossen. Der Lärmaktionsplan beinhaltet eine Vielzahl von Maßnahmen zur Lärmminderung, welche die Verwaltung mit den Beteiligten abarbeitet. Eine der Maßnahmen, die in dem Lärmaktionsplan aufgenommen wurden, war die Information der Bürger und Bürgerinnen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen. Die Verwaltung möchte nun in Abstimmung mit dem Landesbetrieb darüber informieren, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden entlang der B 64 die Möglichkeit haben, Lärmschutzmaßnahmen prüfen zu lassen. Eine Überprüfung der Lärmsituation erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern auf Antrag der Betroffenen beim Landesbetrieb Straßen.NRW.

 

Lärmsanierung ist eine freiwillige Leistung

Bei bestehenden Straßen wird Lärmsanierung als freiwillige Leistung auf Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen durchgeführt. Maßgeblich sind die „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ (VLärmSchR-97) in Verbindung mit den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019“ (RLS-19).

 

Passive Lärmschutzmaßnahmen und Kostenerstattung

Infrage kommen insbesondere passive Lärmschutzmaßnahmen, also bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, zum Beispiel der Einbau von Schallschutzfenstern oder Lüftern. Aufwendungen für passive Maßnahmen können in der Regel bis zu 75 Prozent erstattet werden. Voraussetzung ist ein Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Der Antrag soll grundsätzlich gestellt werden, bevor die Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage durchgeführt werden. Erstattungsberechtigt sind Eigentümer des Grundstücks mit der baulichen Anlage, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte; Mieter und Pächter sind nicht erstattungsberechtigt.

 

So stellen Betroffene einen Antrag

Ein formloser Antrag auf Überprüfung der Lärmsituation im Bereich des eigenen Wohnhauses kann an die zuständige Straßenbauverwaltung gerichtet werden. Straßen.NRW prüft die Lärmsituation anschließend individuell für das jeweilige Objekt.


Kontakt

Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe (Bielefeld)

Stapenhorststr. 119, 33615 Bielefeld

Tel.: 0521 1082-0; E-Mail: kontakt.rnl.owl@strassen.nrw.de


Weitere Informationen können Sie hier entnehmen: Straßen NRW