elternbeiträge
Für die Offene Ganztagsschule
Fragen und Antworten
Wie berechnet sich der Beitrag?
Der Beitrag errechnet sich anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Um eine Unterscheidung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vornehmen zu können, wurden entsprechende Einkommensgruppen gebildet. Die Eltern haben sich dementsprechend in die jeweils zugehörige Einkommensgruppe einzuordnen.
Maßgeblich ist hierbei das Brutto-Einkommen, welches im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich erzielt wird. Hilfsweise wird das Einkommen aus dem Vorjahr zur Einstufung genutzt. Sollte sich das Einkommen im laufenden Kalenderjahr ändern, kann auch eine Schätzung des Einkommens vorgenommen werden.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, ist nur das Einkommen dieses Elternteils maßgeblich.
Was zählt zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die positiven Einkünfte definiert. Informationen dazu gibt das Merkblatt „Erläuterungen positive Einkünfte“.
Maßgebend sind die Bruttoeinkünfte, dazu gehören auch steuerfreie Einkommen. Es handelt sich hierbei nicht um die zu versteuernden Einkünfte, weil persönliche Freibeträge und Sonderausgaben grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Negative Einkünfte bzw. Verluste einer Einkommensart können nicht von den positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart abgezogen oder mit diesen bzw. mit den Einkünften des Ehepartners verrechnet werden. Ein Verlustvortag aus Vorjahren kann ebenso nicht abgesetzt werden.
Wie wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen?
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch geeignete Unterlagen nachgewiesen:
- Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes
- Lohnabrechnungen (aktuelle und die Dezemberabrechnung des Vorjahres)
- Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen
- Nachweise für Unterhaltszahlungen
- Nachweise bei Zahlung öffentlicher Leistungen (Sozialhilfe, BaföG, Arbeitsförderungsleistungen, Elterngeld, Krankengeld, etc.)Eltern- und Betreuungsgeld wird erst ab einem Betrag in Höhe von 300 € (bei einem 12-monatigen Bezug), bzw. 150 € (bei einem 24-monatigen Bezug) angerechnet.
Gibt es Freibeträge?
Von den Bruttoeinkünften werden die Werbungskosten (Werbungskostenpauschale in Höhe 1.230 € oder die vom Finanzamt tatsächlich anerkannten Werbungskosten) abgezogen.
Darüber hinaus erhalten kinderreiche Familien ab dem dritten Kind einen Kinderfreibetrag. Je Elternteil können so 4.800 € vom Bruttoeinkommen angesetzt werden. Die ersten beiden Kinder werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt.
Sind Unterlagen einzureichen?
§ 3 der Elternbeitragssatzung bestimmt, dass die Eltern schriftlich anzugeben haben, welcher Einkommensgruppe sie angehören. Dieses ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Was passiert, wenn kein Nachweis erbracht wird?
Sollte keine Erklärung zum Elterneinkommen eingereicht werden, ist entsprechend § 3 der Elternbeitragssatzung der höchste Elternbeitrag zu leisten.
Sind Änderungen in der Höhe des Elternbeitrages möglich?
Stellt sich zum Jahreswechsel bzw. mit dem Erhalt des Steuerbescheides vom Finanzamt heraus, dass das tatsächliche Einkommen nicht der veranlagten Einkommensgruppe entspricht, kann der Elternbeitrag angepasst werden. Anpassungen können bis zu fünf Jahre rückwirkend vorgenommen werden.
Durch die Änderungen in der Einkommensgruppe können sowohl Rück- als auch Nachzahlungen entstehen. Vor allem im Falle einer Nachzahlung wird empfohlen, diese Änderung frühestmöglich bekannt zu geben. Für Änderungen werden, insbesondere wenn es zu Rückzahlungen kommt, die entsprechenden Nachweise gefordert.
Wann müssen Beiträge gezahlt werden?
Werden die Beiträge von der Gemeinde Herzebrock-Clarholz über das Lastschriftverfahren eingezogen, wird das Konto zum 15. jeden Monats belastet. Wird der Beitrag selbst überwiesen, ist dieser ebenfalls zum 15. eines Monats fällig.
Müssen Beiträge auch während der Schulferien gezahlt werden?
Der Elternbeitrag ist kalkulatorisch auf 12 Monate umgerechnet, um zum einen eine niedrigere monatliche Belastung für die Eltern zu erreichen, und zum anderen, um die Abrechnung zu erleichtern. Der Beitrag ist daher auch in den Ferienmonaten zu leisten.
Gibt es eine Ermäßigung für Geschwisterkinder?
Besuchen zwei Kinder im gleichen Zeitraum die Offene Ganztagsschule, wird nach der Elternbeitragssatzung ein verminderter Beitrag für das jüngere Geschwisterkind berechnet.
Kann eine Befreiung von der Beitragspflicht ausgesprochen werden?
Anders als bei den Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung (Rechtsgrundlage: § 90 SGB VIII) ist ein Erlass der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule nicht möglich.