Wie berechnet sich der Beitrag?
Der
Beitrag errechnet sich anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Eltern des Schulkindes. Um eine Unterscheidung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vornehmen zu können, wurden vom Rat der Gemeinde Herzebrock-Clarholz Einkommensgruppen gebildet. Die Eltern haben sich
dementsprechend in die jeweils zugehörige Einkommensgruppe einzuordnen.
Anhand der Beitragstabelle (siehe Downloads) kann der Beitrag abgelesen
werden. Maßgeblich ist hierbei das Einkommen, welches im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich erzielt wird. Hilfsweise wird das Einkommen
aus dem Vorjahr zur Einstufung genutzt, sofern nicht absehbar ist, dass
sich im laufenden Jahr etwas ändert.
Was zählt zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?
Die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die positiven Einkünfte
definiert. Maßgebend sind die Bruttoeinkünfte, wozu auch steuerfreies
Einkommen zählt. Dies ist vor allem Einkommen aus 450-€-Jobs. Darüber
hinaus müssen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und
Verpachtung angerechnet werden.
Bei Beschäftigungsverhältnissen mit Altersversorgungsansprüchen (z.B. Beamte, Richter, Pfarrer, Mandatsträger, Berufs- oder Zeitsoldaten) ist auf das ermittelte Einkommen - nach Abzug der Werbungskosten - ein Betrag in Höhe von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis hinzuzurechnen.
Negative
Einkünfte können nur innerhalb einer Einkommensart ausgeglichen werden.
Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten und
zwischen Ehepartnern ist ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich mit
Verlustvorträgen aus Vorjahren.
Wie wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen?
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch geeignete Unterlagen nachgewiesen. Geeignete Unterlagen sind:
- Steuerbescheid des Finanzamtes
- Lohnsteuerbescheinigung, Lohnabrechnungen (aktuell und Dezember)
- Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen
- Nachweise für Unterhaltszahlungen
- Nachweise bei Zahlung öffentlicher Leistungen (Sozialhilfe, BaföG, Arbeitsförderungsleistungen, Elterngeld etc.)
Eltern-
und Betreuungsgeld wird erst ab einem Betrag in Höhe von 300,00 €
(12-monatiger Bezug), bzw. 150,00 € (24-monatiger Bezug) angerechnet.
Gibt es Freibeträge?
Von
den Bruttoeinkünften werden die Werbungskosten (Pauschal 1.000,00 €
oder die vom Finanzamt anerkannten) abgezogen. Darüber hinaus erhalten
kinderreiche Familien ab dem dritten Kind einen Kinderfreibetrag. Je
Elternteil können 3.714,00 € vom Bruttoeinkommen angesetzt werden. Die
ersten beiden Kinder werden hierbei nicht berücksichtigt.
Sind Unterlagen einzureichen?
§3 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen bestimmt, dass die Eltern anzugeben haben,
welcher Einkommensgruppe sie angehören. Dieses ist durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.
Was passiert, wenn kein Nachweis erbracht wird?
Sollte keine Erklärung vorliegen, ist
entsprechend § 4 der Satzung der höchste
Elternbeitrag zu zahlen.
Sind Änderungen in der Höhe des Elternbeitrages möglich?
Stellt
sich zum Jahreswechsel bzw. mit dem Erhalt des Steuerbescheides vom
Finanzamt heraus, dass das Einkommen nicht der veranlagten
Einkommensgruppe entspricht, kann der Elternbeitrag angepasst werden.
Hierbei können sowohl Rück-, als auch Nachzahlungen entstehen. Vor allem
im Falle einer Nachzahlung wird empfohlen, dass diese Änderung bekannt
geben werden, sobald absehbar ist, dass eine Nachzahlung entsteht. Für
Änderungen werden entsprechende Nachweise gefordert.
Wann müssen Beiträge gezahlt werden?
Im Kinderbildungsgesetz wird bestimmt, dass der Beitragszeutraum am 01.08. beginnt und bis zum 31.07. des Folgejahres läuft. Werden die Beiträge von der Gemeinde Herzebrock-Clarholz über das Lastschriftverfahren eingezogen, wird das Konto zum 15. jeden Monats belastet. Wird der Betrag selbst überwiesen, ist dieser ebenfalls zum 15. eines Monats fällig.
Müssen Beiträge auch während der Ferien für die OGGS gezahlt werden?
Der Elternbeitrag ist kalkulatorisch auf 12 Monate umgerechnet,
um zum einen eine niedrigere monatliche Belastung für die Eltern zu
erreichen, und zum anderen, um die Abrechnung zu erleichtern. Der
Beitrag ist daher auch während der Schulferien zu leisten.
Müssen Geschwisterkinder auch für die OGGS zahlen?
Gehen zwei Kinder im gleichen Zeitraum in die OGGS, zahlt das Geschwisterkind nach § 3 der Satzung einen geringeren Beitrag. Als erstes, komplett zahlungspflichtiges Kind gilt das, für welches ein höherer Elternbeitrag festgesetzt worden ist.
Wie wird das Mittagessen abgerechnet?
Für das Mittagessen wird eine zusätzliche monatliche Pauschale, die wie der Elternbeitrag kalkulatorisch auf 12 Monate umgelegt ist, erhoben. Die Höhe wird vom jeweiligen Caterer festgelegt und beträgt an allen Schulen monatlich 54,00 €.