Winterdienst - Wer muss wann für freie Rad-, Gehwege und Straßen sorgen?

Winterdienst

- Der Winter kommt -
Das sollten Hauseigentümer bei der Räumpflicht beachten

Der Winter kommt bestimmt - und spätestens nach dem ersten Schnee die Frage, in welchem Umfang Anlieger zur Räumung von Eis und Schnee verpflichtet sind. Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde schreibt vor, dass Gehwege (auch kombinierte Geh- und Radwege) auf einer Breite von 1,50m entlang des Grundstückes geräumt werden müssen, wobei der Schnee nicht auf der Fahrbahn, sondern am Gehwegrand abgelagert werden sollte. Ist kein abgegrenzter Gehweg vorhanden, so ist der Fahrbahnrand auf 1,50m schnee- und eisfrei zu halten. Schulbushaltestellen müssen ebenfalls freigehalten und ggf. gestreut werden. Die Verwendung von Salz ist nur dann erlaubt, wenn abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung haben, zum Beispiel bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen oder starken Gefällstrecken.

Der Räumpflicht nachzukommen, ist immer dann schwierig, wenn es z. B. tagsüber schneit, alle Familienangehörigen aber wegen Berufstätigkeit oder Schulbesuch nicht zuhause sind. In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Wer selbst nicht in der Lage ist, für sichere Geh- und Radwege und ggf. auch Fahrbahnen zu sorgen, muss sich darum kümmern, dass jemand anderes diese Arbeit erledigt.

Im Schadensfall könnte der Anlieger sonst schadenersatzpflichtig werden. Für die meisten Straßen in der Gemeinde ist die Räum- und Streupflicht auf die Anlieger übertragen worden. Für einige verkehrswichtige und gefährliche Straßen ist die Gemeinde selbst zuständig. Eine genaue Übersicht der Straßen mit Zuordnung, für welche Anlieger eine Reinigungspflicht besteht, enthält das Straßenverzeichnis, das Bestandteil der Straßenreinigungssatzung ist (einzusehen unter www.herzebrock-clarholz.de, Rathaus/Bürgerservice/Ortsrecht).

Weitere Auskünfte gibt es auch bei den Gemeindewerken unter Telefon 444 - 182. Die Übertragung der Straßenreinigung umfasst im Übrigen nicht nur den Winterdienst. Auch in der übrigen Jahreszeit sind die Anlieger zur Straßenreinigung verpflichtet - aktuell insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung des Laubs, das die Gehwege und Fahrbahnen bei Nässe glietschig und somit gefährlich macht.